Wie erhält man den richtigen Pflegegrad?

Um einen Pflegegrad zu erhalten, muss ein Mensch als „pflegebe­dürftig“ gelten. Das kann entweder dauerhaft oder für mindestens sechs Monate zutreffen. Der Pflegegrad bestimmt in diesem Fall, wie viel zeitlicher Auf­wand der Pflege­bedürf­tige in seinem täglichen Leben benötigt. Abgewi­ckelt wird das durch die Krankenkasse, die je nach Pflegegrad unterschied­lich hohe Fördermittel und speziell ausge­bildete Mitarbeiter zur Verfügung stellt. Alles was nicht durch den jeweilige Pflegegrad gedeckt wird, muss durch den Versicherten selber geleistet beziehungsweise gezahlt werden. Insgesamt existieren seit dem 1. Januar 2017 fünf Pflegegrade in Deutsch­land, die ein Vertreter des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) bei dem Pflegebedürftigen bestimmt. Die Einordnung findet hierbei mithilfe eines Punktesystems statt, das im Rahmen des neuen Begutachtungs­assess­ment (NBA) zu Beginn des Jahres 2017 eingeführt wurde.

  • Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (12,5 bis unter 27 Punkte)
  • Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (27 bis unter 47,5 Punkte)
  • Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (47,5 bis unter 70 Punkte)
  • Pflegegrad 4: Schwerte Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (70 bis unter 90 Punkte)
  • Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (90 bis 100 Punkte)

Der Antrag auf Pflege wird bei der Kranken- bzw. Pflegekasse gestellt. Bevor die Entscheidung über den Pflegegrad getroffen wird, müssen Betroffene von einem Vertreter des MDK persönlich begutachtet werden. Dieser bedient sich bei der Begut­ach­tung des neuen Prüfverfahrens NBA. Hierbei stellt er im Rahmen eines vorgegebenen Fragenkataloges fest, inwieweit die Selbstständigkeit des Betroffenen durch körperliche, psychi­sche oder kognitive Gebrechen beeinflusst beziehungsweise eingeschränkt ist. Zur Begutachtung wird zeitnah zu dem gestellten Pflegeantrag ein Termin zur Beurteilung vor Ort mit dem Prüfer vereinbart. Dieser fertigt anschlie­ßend ein Gutachten zur Situation an, aus dem der notwendige Aufwand zur Pflege hervorgeht. Entsprechend dieses Gutachtens erfolgt schließlich eine Eingliederung in einen der fünf verfügbaren Pflegegrade.

Nach Eingliederung besteht die Option, die Pflegeleistung direkt über die Krankenkasse zu beziehen oder sich ein Pflegegeld auszahlen zu lassen, wenn die tägliche Pflege zum Beispiel durch Angehörige übernom­men wird. Wird die praktische Hilfe durch die Krankenkasse gewählt, entsteht ein Pflegevertrag mit dem ausgewählten Dienstleister, der fortan die Pflege übernimmt. Er kümmert sich auch um etwaige Medikamente oder not­wendi­ge Hilfsmittel. Beim monatlichen Pflegegeld kontrolliert der Pflege­dienst alle sechs Monate, ob die Pflegeleistungen noch praktisch durch­ge­führt werden und gewährleistet sind. Diese Kosten trägt ebenfalls der Versicherer. Bei der monetären Verfügung werden jedoch nur ungefähr 40 Prozent der Pflegesachleistungen (ihres Betrages) übernommen.

Ansprechpartner E-Mail 0551 7709770